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Info-Archiv: alle Fachinformationen im Überblick

 

 

DGUV Vorschrift 2- Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 

Am 01. Januar 2011 ist die DGUV Vorschrift 2 – „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" in Kraft getreten.

 

Mit dieser Vorschrift wurde erstmalig ein von allen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gleichlautes und aufeinander abgestimmtes Regelwerk eingeführt.

 

Die wesentlichen Merkmale im Überblick:

  • Aufgaben statt Einsatzzeiten rücken zukünftig in den Vordergrund.
  • Der Betrieb selbst teilt die Betreuungsleistungen auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf.
  • Förderung der Mitwirkung der betrieblichen Interessentenvertretung.
  • Neue Möglichkeiten, das Betreuungssystem passgenau auszuwählen.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung umfasst die Komponenten "Grundbetreuung" und "Betriebsspezifischer Teil der Betreuung". Während für die Grundbetreuung Einsatzzeiten pro Beschäftigtem  und Jahr vorgegeben werden, wird der Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung vom jeweiligen Betrieb selbst ermittelt.

Für die Gesamtbetreuung gilt, dass der Unternehmer die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren hat.

 

Hierbei wird er von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten.

 


 

Arbeitssicherheitsgesetz

 

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit § 3 Aufgaben der Betriebsärzte

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere 

 

1.  den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des   Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,

f)  Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,

g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

 

2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

 

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

 

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken. (2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.      

 

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__3.html

 

 


 

Betriebliches Eingliederungsmanagement

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) § 84 Prävention

 

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.  

 

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.  

 

(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.          

 

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html

 


 

Novellierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

 

Mit der Verkündigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 30.11.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2013 Nr. 64 S. 3882) wurde die ArbMedVV vor dem Hintergrund, der in der Praxis vorhanden Rechtsunsicherheiten, geändert.  

 

Ziel der Änderungen ist es, das Recht der Beschäftigten auf arbeitsmedizinische Vorsorge und die informierte Selbstbestimmung der Beschäftigten zu stärken sowie Rechtsunsicherheiten, z.B. in Bezug auf die Abgrenzung der Vorsorge von Eignungsuntersuchungen, zu beseitigen. Der Begriff arbeitsmedizinische „Vorsorgeuntersuchung" wird durch den umfassenderen Begriff der arbeitsmedizinischen „Vorsorge" ersetzt. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme und ergänzt damit technische und organisatorische Maßnahmen, ohne diese zu ersetzen. Dem ärztlichen Beratungsgespräch einschließlich einer Besprechung der individuellen gesundheitlichen Situation wird besondere Bedeutung beigemessen. Hierbei sollen die Beschäftigten in erster Linie zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit informiert und beraten werden. Untersuchungen  dürfen ausdrücklich nicht gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden. Voraussetzung für das Ausüben einer Tätigkeit, die eine Pflichtvorsorge (z.B. bei Arbeiten im Lärmbereich) im Sinne der ArbMedVV erfordert, ist die Teilnahme der Beschäftigten an der Pflichtvorsorge und nicht mehr die Bescheinigung einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit.

 

Der Arbeitgeber hat diese Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Die Vorsorgebescheinigung enthält die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht stattfinden sollte. Die Mitteilung eines aus individuellen medizinischen Gründen erforderlichen Tätigkeitswechsels an den Arbeitgeber bedarf ausdrücklich der Einwilligung der Beschäftigten. Ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die betreffende Person oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so muss dies durch den Betriebsarzt dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Nach der geänderten Nomenklatur wird nunmehr nicht mehr von Angebotsuntersuchungen, sondern von Angebotsvorsorge (z.B. bei Bildschirmuntersuchungen) und nicht mehr von Wunschuntersuchungen, sondern von Wunschvorsorge gesprochen. Die Verpflichtung eine Vorsorgekartei zu führen, wird auf alle Arten (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge) ausgedehnt. Eine Mitteilung des Ergebnisses ist allerdings nicht mit aufzunehmen. Die Vorsorgebescheinigung enthält die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht stattfinden sollte.        

 

Eignungsuntersuchungen (z.B. Fahr- und Steuertätigkeiten, Absturzgefährdung) stützen sich nicht auf die Rechtsgrundlage der ArbMedVV. Sie dienen vorrangig Arbeitgeber- und Drittschutzinteressen und der Klärung der Frage, ob ein Bewerber oder Beschäftigter die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit erfüllt. Gesundheitliche Bedenken lösen dabei regelmäßig die Rechtsfolge aus, dass die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden darf. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen sollen Eignungsuntersuchungen grundsätzlich getrennt von arbeitsmedizinischer Vorsorge durchgeführt werden. Die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge wird ausgeweitet auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitungen der Kategorie 1 und 2 oder Tätigkeiten mit K1/K2-Stoffen oder Verfahren der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der GefStoffV sobald eine Exposition gegeben ist (Anhang Teil 1 Abs. 1). Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass für viele krebserzeugende Stoffe bislang keine Arbeitsplatzgrenzwerte definiert sind.    

 

Quelle: https://www.bghw.de/presse/aktuelles/allgemeine-nachrichten/novellierung-der-verordnung-zur-arbeitsmedizinischen-vorsorge-arbmedvv      

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